Pflanzenpass

rapsfeld

Informationen zu Änderungen im amtlichen Anerkennungsverfahren für Saatgut und Pflanzen

Globalisierung und Klimawandel stellen neue Herausforderungen bezüglich der Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen – nicht nur an Menschen und Tiere, auch Pflanzen gehören dazu. Aus diesem Grund wurde die alte Richtlinie (RL) 2000/29/EG durch die neue sogenannte EU-Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 ersetzt. Die Abkürzung PHR steht dabei für Plant Health Regulation. Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen, müssen entsprechend der EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/625 vollzogen werden. Wichtig ist auch hier die Abkürzung OCR, die für Official Control Regulation steht.

PHR und OCR sind Verordnungen der EU, sie gelten also in allen Mitgliedsstaaten – unabhängig von der Umsetzung in nationales Recht. Das Ziel, welches mit PHR und OCR erreicht werden soll, ist eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen in der EU.

Neben PHR und OCR gibt es noch RNPQs – Regulated Non Quarantine-Pests oder auf Deutsch: Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge. Für jene RNPQs wurden Grenzwerte definiert und Empfehlungen für den Fall eines Auftretens formuliert. Zu den betroffenen Pflanzenarten, für die eine Pflanzenpass-Pflicht besteht (diese Pflicht gilt auch bei Saatgut-Mischungen, wenn mindestens eine pflanzenpass-pflichtige Art enthalten ist), zählen

  • Luzerne Medicago sativa L.
  • Raps Brassica napus L.
  • Rübsen Brassica rapa L.
  • Sojabohne Glycine max (L.)
  • Sonnenblume Helianthus annuus L.
  • Lein Linum usitatissimum L.
  • Weißer Senf Sinapis alba L.
  • Kartoffel-Pflanzgut Solanum tuberosum L.
  • Kartoffel-Saatgut Solanum tuberosum L.

In der Landwirtschaft sind folgende RNQPs relevant:

  • Luzerne Medicago sativa L.
    • Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis ssp. Insidiosus)
    • Stängelälchen (Ditylenchus dipsaci)
  • Raps Brassica napus L.
    • Sclerotinia sclerotiorum
    • Rübsen Brassica rapa L.
    • Sclerotinia sclerotiorum
  • Sojabohne Glycine max (L.)
    • Diaporthe caulivora
    • Diaporthe phaseolorum var. sojae
  • Sonnenblume Helianthus annuus L.
    • Grauschimmel (Botrytis cinerea)
    • Falscher Mehltau (Plasmopara halstedii)
    • Sclerotinia sclerotiorum
  • Lein Linum usitatissimum L.
    • Grauschimmel (Botrytis cinerea)
    • Blattfleckenkrankheit (Alternaria linicola)
    • Brennfleckenkrankheit (Colletotrichum lini)
    • Welkekrankheit (Fusarium (anamorphe Form)) (nicht Fusarium oxysporum f. sp. albedinis & F. circinatum)
    • Boeremia exigua var. linicola
  • Weißer Senf Sinapis alba L.
    • Sclerotinia sclerotiorum
  • Kartoffel-Pflanzgut Solanum tuberosum L.
    • Viren: PLRV, PVY, PVS, PVM, PVA, PVX und Potato spindle tuber viroid (PSTVd)
    • Bakterien: Schwarzbeinigkeit (Dickeya spp.; Pectobacterium spp.), Zebra-Chip-Krankheit (Candidatus Liberibacter solanacearum, CLs), Stolbur (Candidatus Phytoplasma solani, CPs)
    • Pilze: Rhizoctonia solani (Wurzeltöterkrankheit) (Thanatephorus cucumeris), Pulverschorf (Spongospora subterranean)
    • Weitere Schädlinge: Knollenfäule-Nematode (Ditylenchus destructor)
  • Kartoffel-Saatgut Solanum tuberosum L.
    • Viren: Potato spindle tuber viroid (PSTVd), welches als samenübertragbar gilt

In diesem Zusammenhang gibt es auch Ausnahmen. RNQPs waren zwar auch für heimische Getreidearten vorgesehen, letztlich wurden sie dennoch ausgenommen. Neben den Getreidearten sind auch Mais sowie relevante Gräserarten, Futterpflanzen sowie Groß- und Kleinkörnige Leguminosen ausgenommen.

Für alle anderen kommt der Pflanzenpass zum Tragen, der die Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen (sofern vorhanden) sowie die Einhaltung der Toleranzgrenzen (sofern definiert) bescheinigt. Ausgestellt wird der Pflanzenpass von den Anerkennungsstellen der Länder.
An dieser Stelle ist auch wichtig zu beachten, dass nur jenes Saatgut mit einem Pflanzenpass versehen wird, das auch einen solchen benötigt. Nicht Pflanzenpass-pflichtiges Saatgut zu kennzeichnen ist also nicht erlaubt.

Auch beim Saatgut gibt es weiterhin Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht. Dazu zählt Saatgut für Tests und Versuche, solches von Erhaltungs- und Amateursorten/Populationen sowie Saatgut, das zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist. Auch jenes für amtliche Prüfungen/Inspektionen und nicht endgültig anerkanntes Saatgut sind ausgenommen.

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