Saatgutbehandlung: Informieren Sie sich jetzt dringend über eventuellen Zertifizierungsbedarf.

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Die Aussetzung der Beizmittelauflagen NT699-X wurde am 15. Dezember 2021 voraussichtlich ein letztes Mal verlängert und endet am 31.05.2022. Das bedeutet, dass Saatgutbetriebe, die entsprechende NT699-X beauflagte Beizmittel (bswp. Vibrance Trio, Seedron, Kinto Duo, Rubin Plus) nach diesem Stichtag anwenden möchten, sich spätestens jetzt um eine Zertifizierung zur Listung als JKI anerkannte Beizstelle für die Winterungensaison 2022 bemühen müssen. Damit eine Beizstelle in die Liste „Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung“ des Julius-Kühn-Instituts aufgenommen werden kann, muss der Betrieb zuerst ein dementsprechendes Audit erfolgreich absolvieren. Im Anschluss muss ein kostenpflichtiger Antrag auf Listung beim JKI gestellt werden. Erst wenn die Saatgutanlage in der Liste veröffentlicht wurde, dürfen die Beizmittel angewandt werden. In zwei jährlichen Zwischenaudits wird die Einhaltung der Auflagen überprüft, bevor im dritten Jahr ein erneutes umfangreicheres Hauptaudit erfolgreich bestanden werden muss.

Neben den bislang schon möglichen Zertifizierungen durch das JKI direkt oder der SeedGuard GmbH, wird ab Februar 2022 durch das sogenannte QSS BeiZplus-System ein weiterer Weg zur Listung eröffnet. Wie der Name vermuten lässt, ist das neue System QSS BeiZplus eine Erweiterung des gut etablierten QSS-Systems (jetzt QSS-Basis-Zertifizierung genannt), deren Anforderungen für alle Z-Saatgut produzierenden Betriebe auch in der Vergangenheit schon verpflichtend waren und auch in Zukunft sind. Somit können in einem Jahresaudit sämtliche Zertifizierungsbelange der Z-Saatgutproduktion, inklusive der Beizgeräteprüfung, erfüllt werden. Systemträger der QSS Systeme ist weiterhin der Getreidefonds Z-Saatgut e.V. aus Bonn (www.z-saatgut.de), der auch erster Ansprechpartner für interessierte Betriebe ist und den Zertifizierungsprozess in Gang setzt.

Seit 2022 ist es auch im SeedGuard-System möglich optional zusätzlich die QSS-Basis-Zertifizierungs-Kriterien prüfen zu lassen, um ebenfalls in einem Jahresaudit sämtliche Zertifizierungsbelange zu erfüllen.

Eine weitere Möglichkeit besteht für Betriebe in Baden-Württemberg. Seit Januar 2022 ist der für die Listung erforderliche Auditierungsprozess auch durch das landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) durchführbar.

Ziel der Beizauflagen ist die Minimierung der Wahrscheinlichkeit eines möglichen Wirkstoffaustrags vom Saatgut auf Nicht-Zielorganismen durch die Luft (Wind) während der Aussaat. Dazu muss die Saatgutbehandlungseinrichtung in den jährlichen Audits nachweisen, dass Saatgut mit geringen Staublasten produziert wurde. Proben gebeizten Saatguts müssen hierfür in akkreditierten Laboren nach der Heubach-Methode untersucht werden:

Zum einen muss jedes Jahr vor Saisonbeginn eine Beizprobe jedes im Betrieb angewandten Beizmittels (und auch jeder Beizmittelmischung/Beizmittelrezeptur) an jeder im Betrieb gebeizten Getreideart analysiert werden. Nur wenn die Grenzwerte eingehalten werden, darf die Saatgutsaison begonnen werden.

Zum anderen muss eine regelmäßige Probennahme und Probenanalyse in der Saatgutsaison erfolgen.

Darüber hinaus vertiefende Beizauflagen (NT715-x), die auch Grenzwerte für den Wirkstoffanteil im Staub (Heubach a.s.) vorsehen, wurden bspw. für Vibrance Trio und Seedron zum 01.01.2022 durch eine Verschärfung des Heubachgrenzwertes (NT716) abgelöst. Zum einen stellt der Verzicht auf die sehr aufwändige, kosten- und zeitintensive Analyse des Heubach a.s.-Wertes eine begrüßenswerte Vereinfachung dar. Die einhergehende Verschärfung des Heubach-Grenzwertes auf (2 g/180 kg Saatgut) wird zum anderen jedoch für einige Getreidearten, die pflanzenphysiologisch aufgrund ihrer Spelzbeschaffenheit höheren Abrieb und damit per se höhere Heubach-Werte bedingen (bspw. Roggen und Hafer), nur sehr schwer oder sogar nicht zu erreichen sein. Gleiches gilt für den Einsatz von Mikronährstoffen und anderen Beizmittelzusätzen, die ebenfalls zu höheren Heubach-Werten führen können und zukünftig nicht mehr genutzt werden könnten.

Der BDS hat in den zurückliegenden Jahren die eskalierenden gesetzlichen Auflagen in der Saatgutbehandlung kritisch begleitet und in den nun vorliegenden Zertifizierungssystemen stets darauf eingewirkt, diese effizient und kostenbewusst auszugestalten. Denn neben den nicht unerheblichen innerbetrieblichen Aufwendungen, die für das Bestehen der geforderten Audits von Nöten sind, fallen für die Teilnahme an den Zertifizierungssystemen ebenfalls nicht unerhebliche Kosten und Gebühren an.

Grundsätzlich mangelt es an Planungssicherheit durch die kurzen Laufzeiten der Beizmittelzulassungen und der Ungewissheit ob nach Ablauf überhaupt Zulassungsverlängerungen ausgesprochen werden. Auch eine Ausweitung der Beizmittelauflagen bei Zulassungsverlängerung für Beizmittel, die bislang ohne angesprochene Zertifizierungs- und Heubach-Auflagen auskamen (bspw. Celest, Landor CT, …), sollte als Szenario keineswegs ausgeschlossen werden.

Den Saatgutbehandlungsbetrieben sei dringend geraten, die Zertifizierungssysteme und ihre unterschiedlichen Kostenstrukturen miteinander zu vergleichen, um die bestmögliche betriebsindividuelle Lösung auszuwählen. Dabei muss klar sein, dass diesen Mehrkosten in einer deutlich höheren Beizentlohnung Rechnung getragen werden muss. Die Umsetzung dieser NT699-x, NT715-x und NT716 Auflagen auf den bisherigen Abrechnungsniveaus ist nicht haltbar.

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